Kurznews: Region - Neue Corona-Verordnung bezüglich Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Kurznews

Region - Neue Corona-Verordnung bezüglich Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

25.11.2021 17:31 Uhr

Am 24. November 2021 ist die geänderte Corona-Verordnung in Kraft getreten. Ausgehend davon wurde die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen neu gefasst. Diese wurde heute notverkündet und tritt am 26. November 2021 in Kraft.

In der Corona-Verordnung wurde das bisher dreistufige Ampelsystem um eine weitere Stufe ergänzt (sog. „Alarmstufe II“), wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Dies ist seit 24.11.2021 der Fall.

Einige Änderungen in der Corona-Verordnung haben auch Auswirkungen für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen:

- Veranstalter und Betreiber müssen Test-, Impf- und Genesenennachweise grundsätzlich mit digitalen Anwendungen (z. B. der CovPassCheck-App) kontrollieren und anhand von amtlichen Ausweisdokumenten überprüfen.

- Für nicht immunisierte Beschäftigte und Arbeitgeber, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, gilt künftig für den Zutritt zu den Arbeitsstätten und für den Testnachweis die 3G-Regel. Die CoronaVO erstreckt diese Pflichten in § 18 auf Selbstständige.

- Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.

- Bei (Groß-)Veranstaltungen wurden Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. So gilt insbesondere in den Alarmstufen eine Beschränkung auf 50 % der zugelassenen Kapazität. Hierbei gilt für Besucherinnen und Besucher in der Alarmstufe 2G und in der Alarmstufe II 2G+ (§ 10 Abs. 1 und 2).

In der Neufassung der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:

- Die Regelungen zur Testung von nicht immunisierten Beschäftigten (Lehrkräfte, Dozenten und jegliche sonstige Unterrichtende oder Tätige), bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, wurden den neuen Rechtsgrundlagen angepasst. Im Ergebnis ist aber weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b Infektionsschutzgeset. Für die sonstigen Personen gelten die bisherigen Regelungen unverändert weiter. Für das neue Verfahren der Nachweisüberprüfung gilt das oben zu den Änderungen der CoronaVO dazu Ausgeführte.

- Für den Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten sowie für Veranstaltungen, bei denen gesungen oder mit Blasinstrumenten musiziert wird, wurden
zusätzliche Festlegungen getroffen:

- Singen in geschlossenen Räumen darf in den Alarmstufen nur mit Maske, im Freien ohne Maske erfolgen;

- Spielen von Blasinstrumenten ist in den Alarmstufen nur im Freien erlaubt, in geschlossenen Räumen nur dann, wenn dies in sehr großen Räumen (z. B. Sporthalle, Aula) geschieht.


„Die Entwicklung des Infektionsgeschehens macht es notwendig, dass wir weitere Verschärfungen vornehmen müssen – und dies betrifft auch die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Wir leisten damit einen Beitrag, um den Gesundheitsschutz beim Betrieb der Einrichtungen zu sichern. Die Anpassungen sind auch eine Folge der weiterhin zu geringen Impfquote.", äußerte sich Kultusministerin Theresa Schopper zu der neuen Verordnung. "Ich möchte daher eindringlich all diejenigen, die sich noch nicht haben impfen lassen, bitten: Lassen Sie sich nicht von Falschnachrichten beirren. Nutzen Sie die vielen Informationsmöglichkeiten, sprechen Sie mit Ihrem Arzt – und helfen Sie sich und uns allen mit einem Piks. Wir sind auf Sie angewiesen, und Ihre Impfung kommt dann auch einem möglichst uneingeschränkten Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen zu Gute.“


(Quelle: MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG)

 

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