Kurznews: Landkreis Göppingen - Kammern setzen ab Mittwoch das Soforthilfeprogramm des Landes angesichts der Corona-Pandemie um

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Landkreis Göppingen - Kammern setzen ab Mittwoch das Soforthilfeprogramm des Landes angesichts der Corona-Pandemie um

24.03.2020 14:50 Uhr

Die Kammern setzen ab Mittwoch das Soforthilfeprogramm des Landes angesichts der Corona-Pandemie um.

Das Kabinett der Landesregierung hat, wie Ministerpräsident Kretschmann und Wirtschaftsministerin Dr. Hoffmeister-Kraut heute auf einer Regierungspressekonferenz in Stuttgart bekanntgaben, ein Soforthilfeprogramm beschlossen, mit dem die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise bei den baden-württembergischen Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe abgefedert werden sollen. Handwerks- und Industrie- und Handelskammern des Landes werden die Prüfung der Anträge auf Soforthilfe übernehmen.

Landeshandwerkspräsident Rainer Reichhold erklärt: „Die Verunsicherung bei den Handwerksbetrieben ist enorm. Auch bei Betrieben, die noch geöffnet sein dürfen, brechen Umsätze weg, Aufträge werden storniert oder für die kommenden Wochen nicht mehr erteilt. Dazu kommt die Sorge um das Personal und das ständige Risiko einer Betriebsschließung. Deshalb sind wir der Landesregierung dankbar, dass sie mit Hochdruck daran arbeitet, finanzielle Unterstützung bereitstellen zu können.“

Der Präsident des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertags (BWIHK), Wolfgang Grenke, betont: „Corona ist für die Südwestwirtschaft rasend schnell zum absoluten Prüfstein geworden. Viele Betriebe sind im Stillstand – sie brauchen sofort Unterstützung. Kosten laufen weiter, Fachkräfte müssen bestmöglich gehalten werden. Unsere Kammern haben alle Kräfte mobilisiert, um morgen in die Umsetzung bei den Soforthilfen zu gehen. Dieses Programm ist richtig, kann aber nur ein erster Schritt sein. Wir müssen weiter alles Mögliche anpacken, um unsere Wirtschaft durch diese existenzielle Krise zu führen!“

Mit dem Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau werden gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate insgesamt bis zu:

- 9.000 Euro für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

- 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten.

Anträge auf Soforthilfe können ab Mittwochabend ausschließlich und damit bürokratiearm in einem vollelektronischen Prozess online gestellt werden.


Das Beantragungsverfahren läuft in zwei einfachen Schritten wie folgt ab:

- Die Antragsformulare werden beim Wirtschaftsministerium online in einem ersten Schritt abrufbar sein.

- Als zweiter Schritt erfolgt die Einreichung der Anträge dann über einen Upload auf der zentralen Landingpage der Kammerorganisation www.bw-soforthilfe.de (ab Mittwochabend). Diese werden dann an die zuständige Kammer zur Bearbeitung weitergeleitet.

Die IHKs und Handwerkskammern übernehmen die Plausibilitätsprüfung der eingegangenen Anträge und leiten diese zum finalen Entscheid und zur Auszahlung der Hilfen an die L-Bank weiter.


Ergänzung der IHK Bezirkskammer Göppingen:

Die Unterlagen müssen nicht bei unserer Göppinger IHK-Bezirkskammer abgegeben oder zugemailt werden. Der Antrag wird auf der zentralen Homepage einfach hochgeladen. Hilfreich wäre es, wenn die IHK-Mitgliedsunternehmen aus dem Kreis Göppingen Ihre  Mitgliedsnummer zur Hand haben und im System hinterlegen, Das könnte den Bearbeitungsprozess beschleunigen.

Auch unsere Beratungsteams arbeiten im Schichtbetrieb und stehen unter der zentralen Hotmail corona-hilfe@stuttgart.ihk.de Hotline 0711 2005-1677 von Montag bis Freitag von 08.00 bis 20:00 Uhr mit Rat und Tat zur Verfügung. Die IHK-Bezirksammer Göppingen berät zusätzlich auch unter 07161-6715-0. Alle weiteren aktuellen Informationen finden sich unter www.stuttgart.ihk.de.


Hintergrund:
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig.

Wie wird gefördert?
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition
https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Wirtschaftsstandort/Benutzerhandbuch_KMU_Definition.pdf

Alle Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Ministeriums unter
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/


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